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Teilung der Maklerprovision: Was bedeutet das neue Gesetz?

Doppeltätigkeit und -Provision – Paritätisches Halbteilungsprinzip (§ 656c BGB n.F.)

In Deutschland hat sich die Doppeltätigkeit etabliert. 80 bis 90 Prozent der Immobilienmakler werden damit für den Verkäufer und den Käufer tätig. Obwohl der Makler für beide tätig wird, hat er sich nicht immer auch von beiden Seiten zu gleichen Teilen bezahlen lassen. In Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Hamburg oder z.B. Teilen Hessens hat sich der Immobilienmakler trotz Doppeltätigkeit alleine oder überwiegend vom Käufer bezahlen lassen. Diese über Jahrzehnte geübte Praxis wird mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten beendet.

Nach der Neuregelung ist die zwischen Makler und Verkäufer vereinbarte Innenprovision auch maßgeblich für eine spätere Vereinbarung mit dem Käufer. Wird der Makler für beide tätig, muss die Provisionshöhe nach § 656c BGB n.F. identisch sein. Nachlässe zugunsten des einen gelten auch für den anderen.

Kommt es zum Abschluss des vermittelten Kaufvertrages, wird die Provisionsforderung gegenüber den Parteien nach den bisherigen allgemeinen zivilrechtlichen Regeln fällig.

Es soll also der Grundsatz gelten: Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, sollen beide im Erfolgsfall dasselbe zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des jeweils anderen, wobei offenbar freiwillig gewährte Nachlässe gemeint sind (§ 397 BGB).

Die Provisionsansprüche werden mit Abschluss des Hauptvertrages fällig.

Diese Regelung betrifft nur Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.

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