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Ihr zertifizierter Makler am Bodensee
Auch in der Corona-Krise sind wir für Sie da.

Sie wollen eine Immobilie besichtigen?
Dies ermöglichen wir Ihnen gerne.
Hier halten wir uns an die derzeitige Gesetzgebung.
Ggf. mit Gesichtsmasken und mindestends 1,5 Meter Abstand.

Wir stellen Ihnen auch virtuelle Rundgänge zur Verfügung, damit erhalten Sie schon mal einen konkreten Eindruck zur Immobilie.

Bei vermieteten Objekten ist es uns ggf. nicht gestattet diese zu betreten.

Corona betrifft uns alle und Jeder von uns ist in der Verantwortung. Um Sie, uns und Andere zu schützen, nehmen wir die Warnungen sehr ernst.


Sollten Sie uns in unerem Büro besuchen wollen, rufen Sei uns bitte vorher an.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
Bitte beleiben Sie gesund.


Fortbildung ist uns sehr wichtig, so haben wir auch für 2020 und nun 2021 durch verschiedene Veranstaltungen unser Fortbildungszertifikat verdient.

 

Was bedeutet das neue Gesetz:

Teilung der Makerprovision:

  1. Doppeltätigkeit und -provision – Paritätisches Halbteilungsprinzip (§ 656c BGB n.F.)

In Deutschland hat sich die Doppeltätigkeit etabliert. 80 bis 90 Prozent der Immobilienmakler werden damit für den Verkäufer und den Käufer tätig. Obwohl der Makler für beide tätig wird, hat er sich nicht immer auch von beiden Seiten zu gleichen Teilen bezahlen lassen. In Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Hamburg oder z.B. Teilen Hessens hat sich der Immobilienmakler trotz Doppeltätigkeit alleine oder überwiegend vom Käufer bezahlen lassen. Diese über Jahrzehnte geübte Praxis wird mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten beendet.

Nach der Neuregelung ist die zwischen Makler und Verkäufer vereinbarte Innenprovision auch maßgeblich für eine spätere Vereinbarung mit dem Käufer. Wird der Makler für beide tätig, muss die Provisionshöhe nach § 656c BGB n.F. identisch sein. Nachlässe zugunsten des einen gelten auch für den anderen.

Kommt es zum Abschluss des vermittelten Kaufvertrages, wird die Provisionsforderung gegenüber den Parteien nach den bisherigen allgemeinen zivilrechtlichen Regeln fällig.

Es soll also der Grundsatz gelten: Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, sollen beide im Erfolgsfall dasselbe zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des jeweils anderen, wobei offenbar freiwillig gewährte Nachlässe gemeint sind (§ 397 BGB).

Die Provisionsansprüche werden mit Abschluss des Hauptvertrages fällig.

Diese Regelung betrifft nur Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Vergügung.